Rechte und Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag
Der Beherbergungsvertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
Der Abschluss des Beherbergungsvertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
Der Beherbergungsunternehmer (Hotelier) ist verpflichtet, bei der Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet, bei nicht termingerechter Stornierung (3 Tage vor der Anreise) oder Nichtanreise bzw. Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Beherbergungsunternehmer ersparten Aufwendungen.
Der Beherbergungsunternehmer ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.